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Schutzkonzept für Gottesdienste

1. Einleitung

Gottesdienste geben den gläubigen Menschen geistlichen Halt und Orientierung unter den schwierigen Lebensbedingungen der gegenwärtigen Krise. Am 27.  Mai wird der Bundesrat darüber entscheiden, ob er das derzeit geltende Veranstaltungsverbot von mehr als fünf Personen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie lockern kann. Dies eröffnet den Kirchen die Aussicht auf eine mögliche Wiederaufnahme der Gottesdienste ab 8.  Juni, jedoch mit strengen Regeln, um ein zweites Aufflammen der Pandemie zu verhindern. Oberste Priorität haben dabei nach wie vor die Gesundheit der Gottesdienstteilnehmenden (und der Leute, denen sie begegnen) und der kirchlichen Mitarbeitenden sowie der besondere Schutz von Menschen, die zu einer Risikogruppe gehören. Das Schutzkonzept konzentriert sich hauptsächlich auf die Durchführung von gewöhnlichen Gottesdiensten, da diese wohl zu den allerersten Veranstaltungen gehören werden, bei denen die Schutzmassnahmen gewährleistet werden können. Kasualien, Religionsunterricht und die weiteren kirchlichen Veranstaltungen werden in einem je eigenen Abschnitt kurz angesprochen.

2. Grundsätzliches

2.1. Generelle Schutzmassnahmen

Das Schutzkonzept muss den Vorgaben betreffend Gesundheit und Arbeitsrecht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) entsprechen (Art. 6a Abs. 2). Die vom Bund verordneten generellen Schutz- und Hygienemassnahmen gelten weiterhin: So schützen wir uns.

An gut sichtbaren Stellen im Aussen- und Innenbereich der Kirche sind die Plakate mit den Abstands- und Hygieneregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) anzubringen und Desinfektionsmittel aufzustellen.

Besonders gefährdete Personengruppen sollten nicht prinzipiell von kirchlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden (dies wäre diskriminierend), aber ermutigt werden, sich weiterhin so gut wie möglich vor einer Ansteckung zu schützen und kirchliche Angebote über andere Kanäle (Live-Streaming usw.) in Anspruch zu nehmen.

Geistliche, die einer Risikogruppe angehören, wägen sorgfältig ab, ob sie Dienst leisten. Bei Erkältungs- und Grippesymptomen, Husten und Niesen ist ein Verzicht unbedingt angebracht.

Kranke Personen sollen generell zu Hause bleiben. Gläubige, die während des Gottesdienstes ein Unwohlsein verspüren, haben diesen sofort zu verlassen.

Von einer Maskenpflicht ist abzusehen, wenn nicht vom Bund vorgeschrieben.

2.2. Entscheidungshilfe zur Durchführung einer Veranstaltung

Wird das Versammlungsverbot gelockert, dürfen kirchliche Veranstaltungen wieder durchgeführt werden – sie müssen aber nicht. Dabei wird nicht grundsätzlich zwischen Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen unterschieden. Es muss jeweils sorgfältig abgeklärt werden, ob eine Veranstaltung, sei es ein Gottesdienst oder eine andere Veranstaltung, stattfinden kann. Folgende Fragen müssen zwingend bejaht werden können:

Kann die vom Bund verordnete maximale Anzahl Teilnehmender kontrolliert und durchgesetzt werden?

Falls vom Bund verlangt, können die Kontaktdaten der Teilnehmenden festgehalten werden, um ein Nachverfolgen von Kontakten im Fall einer Ansteckung zu gewährleisten?

Kann der Abstand von 2 Metern zwischen den Teilnehmenden in den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten eingehalten werden (Faustregel: 4 Quadratmeter pro Person)?

Können die Hygienevorschriften gewährleistet werden?

Weitere Abwägungen können zum Verzicht einer Veranstaltungsdurchführung führen:

Wie unentbehrlich ist die Veranstaltung?

Welches Zielpublikum wird hauptsächlich angesprochen?

Lebt die Veranstaltung vom Austausch der Teilnehmenden untereinander?

Gibt es bewährte Alternativen zu einer physischen Veranstaltung?

Im Zweifelsfall wird empfohlen, auf eine Veranstaltung zu verzichten, dies zum Schutz aller Teilnehmenden, insbesondere der Risikogruppen, aber auch der kirchlichen Mitarbeitenden.

3. Information

Damit die geplanten Veranstaltungen optimal durchgeführt werden können, sollen die Mitarbeitenden und die Teilnehmenden möglichst schon vorab über die geltenden Schutzmassnahmen via übliche Kanäle informiert werden. Entsprechende Hinweise müssen gut sichtbar am Eingang und in den Räumlichkeiten angebracht und mündlich zu Beginn der Veranstaltung mitgeteilt werden.
Mit der Einhaltung gewisser Massnahmen sollen die Gemeinden Personen beauftragen, die überwachen, ob die Ordnung eingehalten wird (Versammlungsverbot vor der Kirche, Eintritt- und Austrittwege, Platzierung usw.).
Während des ganzen Gottesdienstes stehen von der Gemeinde beauftragte Personen an den Eingangs- bzw. Ausgangstüren, um sie im Bedarfsfall ohne Verzug zu öffnen.

4. Gottesdienste

4.1. Gottesdienstvorbereitung

a) Anzahl Teilnehmender: Die Kirche soll gross genug sein, um einen Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Gottesdienstbesuchenden zu garantieren (4 Quadratmeter pro Person). Es kann je nach örtlichen Gegebenheiten angezeigt sein, die maximale Zahl der Teilnehmenden tiefer als die von der Bundesverordnung genannten Zahlen festzulegen.

b) Die Einhaltung der notwendigen Abstände wird mit geeigneten Massnahmen sichergestellt (etwa: Sperrung jeder zweiten Sitzreihe; Entfernung von Stühlen; farbige Markierung der Plätze, …).
Als Alternative zur Kirche kann auch ein Gottesdienst im Freien in Betracht gezogen werden.

c) Anzahl Gottesdienstbesuchende kontrollieren und, falls vom Bund vorgeschrieben, Kontaktdaten am Eingang aufnehmen.
Anmeldeverfahren: Um Personen nicht abweisen zu müssen, sollte allenfalls eine Anmeldung zum Gottesdienst ins Auge gefasst werden (Anmeldeverfahren mit Platzreservation).

d) Reinigung: Vor und nach dem Gottesdienst sollten Türklinken, Treppengeländer, Kanzel, Abendmahlstisch/Altar, Ambo, Bänke/Stühle, Kollektengefässe sowie Licht- und Tonanlagen sorgfältig gereinigt werden. Auch die Sakristei sollte regelmässig gereinigt werden.

e) Ein- und Ausgang: Automatische Türöffnung aktivieren oder Tür vor und nach dem Gottesdienst offen lassen. Bodenmarkierung am Eingang vorsehen. Wenn möglich, mehrere Ein- und Ausgangwege markieren.

Alle Gottesdienstbesucherinnen desinfizieren sich die Hände beim Eingang und Ausgang. Darauf achten, dass es vor der Kirche keine Ansammlung gibt, weder vor noch nach dem Gottesdienst.

f) Die Weihwasserbecken bleiben bis auf Weiteres leer.

g) Der Zugang zur Empore wird abgesperrt; sie ist nur für den Organisten/die Organistin und – falls die räumlichen Möglichkeiten es zulassen – für einen oder einige wenige Instrumentalisten/Instrumentalistinnen zugänglich.

h) Allfällige Kinderspielecke in der Kirche unzugänglich machen.

i) Zugang zur Sakristei aufs Nötigste beschränken; bei wechselnden Liturgen Gewänder evtl. separat oder privat aufbewahren. Gegenstände wie Gewänder, Tücher, Papiere und Opfergeld sollten für mindestens 72 Std. weggesperrt werden, um das Übertragungsrisiko zu vermindern.

j) Toiletten: Falls die Hygiene schwierig oder unmöglich ist, evtl. öffentlich zugängliche Toiletten geschlossen halten. Evtl. auf eine Toilette reduzieren, die häufig gereinigt wird.

k) Platzmarkierung in der Kirche und allenfalls Platzanweiserin vorsehen. Familien werden nicht getrennt.

4.2. Gottesdienstdurchführung

a) Team: Die Mitwirkenden sollen auf ein Minimum reduziert werden: Priester/Pfarrerin, Diakon/Diakonin, Organistin, falls unerlässlich, Sigristin. Falls möglich, in immer gleich bleibenden Teams Gottesdienst feiern. Bei genügendem Freiraum können Lektoren/-innen zum Einsatz kommen. Messdiener/-innen sind erlaubt, sofern beim Altar genügend Freiraum vorhanden ist. Sie sind entsprechend zu instruieren. Sorgfältige Handreinigung kurz vor dem Gottesdienst. Mitwirkende entsprechend instruieren. Eine Person kann als Platzanweiserin und Türöffnerin beauftragt sein.

b) Liturgie: Auf Händedruck, Umarmungen und Austausch des Friedensgrusses verzichten; auf Symbolhandlungen, welche körperliche Kontakte mit liturgischen Objekten bedingen, verzichten.

c) Gesang: nur bei genügendem Abstand Gemeindelieder vorsehen, evtl. auf Gesangbücher verzichten und mit einmal benutzten Liedblättern arbeiten oder mit Projektion von Liedern/Texten.

d) Kollekte: Keine Kollektenkörbchen zirkulieren lassen, sondern Kollekte am Ausgang einsammeln.

e) Abendmahl/ Eucharistie: Hier muss folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zukommen:

Zubereitung des Brots (Einzelportionen vorbereiten) und Weins vor dem Gottesdienst. Dafür können evtl. Einweghandschuhe getragen werden. Gefässe bedeckt halten.

Empfohlen: Kelchkommunion nur durch Priesterin (Wegwerf-Einzelbecher möglich, aber aus ökolog. und theolog. Gründen nicht angebracht).

Die Austeilung der Kommunion erfolgt unter Beachtung der hygienischen Vorschriften. Evtl. Selbstbedienung oder Spendung nach Desinfektion der Hände des/der Spendenden. Auf dem Fussboden sind deutlich sichtbare Klebebänder anzubringen, die den vorgeschriebenen Mindestabstand von 2 Metern kennzeichnen.

5. Spezialgottesdienste

Die Durchführung von Spezialgottesdiensten in Alters- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Strafanstalten muss mit den jeweiligen Institutionen abgesprochen werden unter Berücksichtigung der vorhandenen Räumlichkeiten. Allfällige kantonale Vorschriften müssen befolgt werden.

6. Kasualien

Bei allen Kasualien gelten die oben aufgeführten Punkte. Grundsätzlich kommt bei den Kasualien hinzu: in Absprache mit den Teilnehmenden, wenn möglich, verschieben.

6.1. Abdankungen

Abdankungen sind ausdrücklich in der Bundesverordnung und deren Erläuterungen geregelt (siehe Link unten).

6.2. Taufen

Bei Taufen ist der Taufakt selber ein Risikofaktor. Es sollte die Taufe durch Besprengung statt durch Begiessung bevorzugt werden.

6.3. Trauungen

Ob eine Trauung wie geplant gefeiert wird, muss mit dem Traupaar sorgfältig besprochen werden, damit gemeinsam ein gut durchdachter Entscheid gefällt werden kann.

6.4. Firmungen

Viele Kirchen haben die Konfirmationen/Firmungen schon verschoben. Sollten auch im Herbst noch strenge Hygienemassnahmen und Abstandsregeln gelten, muss überlegt werden, ob die Firmungen in kleineren Gruppen gefeiert oder noch weiter hinaus verschoben werden können.

7. Religionsunterricht

Wo der Religionsunterricht an den Schulen stattfindet, müssen die Vorschriften für den Schulunterricht beachtet werden. Findet der Religionsunterricht in kirchlichen Räumlichkeiten statt, sollte vor der Wiederaufnahme genau geprüft werden, ob die unter «Grundsätzliches» aufgeführten Schutzmassnahmen eingehalten und die dort gestellten Fragen entsprechend beantwortet werden können.
Znüni, Zvieri und Mittagessen stellen ein erhöhtes Risiko dar. Allenfalls Esswaren in vorgefertigten Einzelportionen an Tischen mit genügend Abstand offerieren. Räume genügend lüften.

Unter dem Link https://bag-coronavirus.ch/downloads/ können Unterlagen in mehreren Sprachen heruntergeladen werden (Schutzmassnahmen des BAG usw.).

Link zum Schutzkonzept für Beerdigungen: https://backtowork.easygov.swiss/standard-schutzkonzepte/

9. Anregungen und Tipps
für die Praxis

Fahrdienste sind möglich, wenn ausreichende Fahrzeuggrösse, Schutzmasken und Reinigung gewährleistet sind.

Statt Gesangbücher Liedblätter oder Beamer verwenden.

Für gute Lüftung der Gottesdiensträume sorgen.

Kelch und Hostienschale länger gedeckt lassen; Zelebrant*in desinfiziert die Hände.

Kirchenkaffee: nur bei ausreichend Platz und Einhaltung der Hygienevorschriften.

12. Mai 2020
Daniel Konrad


Ergänzungen zum Schutzkonzept, 23.05.2020

Nach Erscheinen des Rahmenschutzkonzepts des Bundes gibt es einige Details, bei denen eine Spannung zu unserem Schutzkonzept vom 12. Mai zu sehen ist. Darum weisen wir auf einige Punkte separat hin.

1. Kontakt zu Gegenständen ist zu vermeiden. Desinfektionsmittelbehälter sollten möglichst ohne Anfassen zu bedienen sein; also Spender besorgen. Anderes konkretes Beispiel: die Kollekte wird nicht während des Gottesdienstes eingesammelt, sondern vor oder nachher eingelegt. Dazu braucht es ein Gefäss, bei dem das Einwerfen ohne Kontakt zum Behälter möglich ist, z.B. offene Körbchen. Kassen mit engen Schlitzen eher nicht.

2. Laut BAG ist „auf Gemeindegesang vorerst zu verzichten“. Wir schätzen das als Muss- Aussage ein. Nach gegenwärtigem Wissensstand sind Aerosol- Infektionen zwar selten, aber umso heftiger. Es empfiehlt sich Gesang durch Vorsänger*innen (Kehrverse), und wenn man Gemeindelieder singen will das Tragen von Masken, doppelte Abstände oder Gottesdienst im Freien.

3. Die Verwendung von Gebets- und Gesangbüchern ist problematisch. Unser Vorschlag: haltet zwei Sätze CGs bereit, die so nur alle vierzehn Tage im Einsatz sind, was epidemiologisch unbedenklich ist.

4. Kommunion: beim Eucharistiegebet werden die Gaben länger als bisher üblich bedeckt gehalten. Evtl. kann eine Zelebrationshostie auf einer Patene verwendet werden (die P dann ganz konsumiert), während die Hostienschale bedeckt bleibt. Bis auf weiteres wird von der Kelchkommunion für Gläubige absolut abgeraten. Der Empfang von Hostien ist unter Einhaltung der Abstände möglich. Das kann entweder in einer auseinandergezogenen Reihe geschehen, oder durch vortreten der Gläubigen einer nach dem anderen. Priester*in soll vor der Verteilung die Hände desinfizieren. Handschuhe sind nicht besser als gereinigte Hände.

5. Das Rahmenschutzkonzept des Bundes schreibt Präsenzlisten vor. Es sind also die Namen der Gottesdienstbesucher zu erfassen.

23. Mai 2020
Daniel Konrad