Wer hat das letzte Wort? Das bischöflich-synodale System lässt bewusst Fragen offen.
Wer hat in der christkatholischen Kirche das letzte Wort? Der Papst ist es nicht – aber wer dann? Die christkatholische Selbstbeschreibung als «bischöflich-synodal» deutet an, dass nicht einer allein das letzte Wort hat. Gerne würde man als Kirche aber auch antworten, dass Gott das letzte Wort hat. Welche Auswirkungen hat dies auf die Praxis kirchlicher Entscheidungen?
Von Adrian Suter
«Die Nationalsynode berät und entscheidet zusammen mit dem Bischof.» So lautet Artikel 14 der jetzigen christkatholischen Kirchenverfassung. Das bischöflich-synodale System, das sich die christkatholische Kirche auf die Fahnen geschrieben hat, baut auf die gemeinsame Verantwortung von Bischof und Synode, von Geistlichen und Laien. Das soll sich auch bei der Verfassungsrevision, an der zur Zeit gearbeitet wird, nicht ändern.
Doch der Teufel steckt im Detail: Was passiert im bischöflich-synodalen System, wenn sich Bischof und Synode nicht einig sind? Und wo kommt die Internationale Bischofskonferenz ins Spiel? In diesem Beitrag lade ich Sie, liebe Leserin und lieber Leser, ein, diesen Fragen nachzugehen.
Abstimmungen, Mehrheiten und Konsens
Zunächst müssen wir uns klar machen, dass es «bischöflich-synodal» heisst und nicht «bischöflich-demokratisch». Das demokratische Prinzip ist die Herrschaft der Mehrheit. Das synodale Prinzip aber ist der Konsens. Wir geben uns in der Kirche nicht mit 51% Zustimmung zufrieden. Erstens hätten wir dann 49% Unzufriedene. Zweitens hat ein Weg, wenn ihn eine so starke Minderheit nicht mittragen will, in der Regel bedeutende Schwächen. Der christkatholische Weg ist in einem solchen Fall die Konsenssuche durch Diskussion, Reflexion und Alternativvorschläge. Dadurch wird mit schöner Regelmässigkeit nicht nur die Mehrheit grösser, sondern auch der Vorschlag besser.
Das Ziel ist ein Konsens, den alle mittragen können, nicht ein fauler Kompromiss. Betrachten wir als Beispiel die «Ehe für alle»: Schon 2018, als die Christkatholische Jugend der Schweiz das Thema in die Nationalsynode einbrachte, hätte ein Antrag für irgendeine Form der «Ehe für alle» wahrscheinlich eine Mehrheit gehabt. Die Zeit der intensiven Diskussion und Reflexion bis zum definitiven Entscheid 2023 hat nicht nur dazu geführt, dass die Zustimmung am Ende die 95%-Marke überschritten hat, sondern auch, dass der Entscheid sehr klar, durchdacht und theologisch gut begründet war. Und es war kein fauler Kompromiss, ganz im Gegenteil: Der radikalste aller diskutierten Vorschläge hat sich durchgesetzt. Nach intensiver Diskussion waren die Nationalsynode und der Bischof sich einig, dass nur die Öffnung der sakramentalen Ehe für alle (erwachsenen) Paare, unabhängig von der Geschlechterkonstellation, theologisch und gesellschaftlich konsequent ist.
Obwohl das Ideal der Konsens ist, wird man oft nicht 100% Zustimmung erreichen. Deshalb gibt es im bischöflich-synodalen System auch Mehrheitsentscheide. Damit will die Kirchenverfassung sicherstellen, dass nicht eine kleine Gruppe von Sturköpfen die Kirche handlungsunfähig machen kann. Es ist aber wichtig, die Bedenken der Minderheit zu hören, deshalb braucht es eine offene Diskussion. Wenn aber alle Bedenken vorgebracht und diskutiert worden sind, wenn eine grosse Mehrheit den erreichten Vorschlag als gut betrachtet, dann – und erst dann! – schreitet man zur Abstimmung und erwartet von der Minderheit, dass sie sich dem Willen der Mehrheit fügt.
Kein Vetorecht, kein Überstimmen
Was aber geschieht, wenn der Bischof einer derjenigen ist, die sich in der Minderheit befinden? «Die Nationalsynode berät und entscheidet zusammen mit dem Bischof.» Der Verfassungsartikel besagt zunächst einmal, dass die Nationalsynode nicht ohne den Bischof beraten und entscheiden kann. Es gibt ein paar Vorkehrungen in den Rechtstexten, damit die Synode handlungsfähig bleibt, wenn der Bischof aus wichtigen Gründen verhindert oder sein Amt krankheitshalber nicht ausüben kann, aber der Grundsatz gilt: Die Nationalsynode zusammen mit dem Bischof.
Doch muss man den Verfassungsartikel so verstehen, dass die Nationalsynode nur dann beschliessen kann, wenn der Bischof auch zustimmt? Um ein mögliches Missverständnis gleich auszuräumen: Ein Vetorecht des Bischofs gibt es nicht. Dies würde christkatholischem Selbstverständnis zuwiderlaufen, denn es würde den Bischof davon entbinden, seine ablehnende Haltung überzeugend zu begründen. Er könnte sich einfach um die Diskussion foutieren. Aus dem gleichen Grund ist auch keine Mehrheit festgelegt – nicht zwei Drittel und auch keine andere –, mit der die Synode den Bischof überstimmen kann. Denn damit könnte sich die Synode aus der Diskussion stehlen. In beiden Fällen wäre nicht mehr die beste Entscheidung im Fokus, sondern einzig die Frage, wer sich durchsetzt.
Es geht im christkatholischen Kirchenverständnis nicht um Macht – wer kann sich durchsetzen –, sondern immer darum, den gemeinsamen Weg zu suchen. Denn das, «gemeinsamer Weg», ist die Grundbedeutung des Begriffs «Synode».
Beraten und Entscheiden
In der christkatholischen Kirche gehören Beraten und Entscheiden zusammen. Das ist tief im christkatholischen Selbstverständnis grundgelegt. Als die liberalen Katholikinnen und Katholiken Ende des 19. Jahrhunderts gegen die Machtfülle des Papstes protestierten, ging es darum, dass die neuen Dogmen Beratung und Entscheidung auseinanderreissen: Beraten dürfen alle, aber die Entscheidung liegt am Ende allein beim Papst. Spätere Reformen haben zwar die Möglichkeiten der Mitberatung verbessert, aber nichts an der alleinigen Entscheidungsgewalt des Papstes geändert.
Im christkatholischen Selbstverständnis ist das anders: Beraten und Entscheiden gehören zusammen. Die Nationalsynode ist nicht ein Beratungsgremium für den Bischof, der dann allein entscheidet, sondern sie berät und entscheidet mit ihm. Gleichzeitig hat der Bischof starken Anteil an den Beratungen und Entscheidungen der Synode: Er kann das Gewicht seines Amtes in die Waagschale werfen, sich darauf berufen, dass ihm «die Sorge für das Bleiben der Kirche in der Überlieferung des Glaubens und für die Einheit des Bistums in Verkündigung, Liturgie und Sakramentenspendung» obliegt. Doch er ist nicht der Herr über die Überlieferung des Glaubens. Die Verfassung kennt ein Verfahren zur Stellungnahme in Glaubensfragen, wo sich alle Mitglieder der Synode äussern – zuletzt und erstmals angewendet bei der «Ehe für alle» 2022/23. Wenn der Bischof der Meinung ist, bei einem Synodengeschäft stehe das Bleiben in der Überlieferung des Glaubens auf dem Spiel, dann kann er dieses Verfahren in Gang setzen. Doch er kann nicht der Synode vorschreiben, was sie zu glauben hat. Auch über Verkündigung, Liturgie und Sakramentenspendung entscheidet der Bischof nicht allein: Die Synode erlässt zu diesen und vielen anderen Fragen des kirchlichen Lebens allgemeine Grundsätze, und sie genehmigt die liturgischen Bücher. All dies steht sowohl in der jetzigen Kirchenverfassung (vgl. Art. 5 und 15), als auch im neuen Verfassungsentwurf (vgl. Art. 4 und 10).
Der Bischof kann der Synode nicht verbieten, einen Entscheid zu fällen. Umgekehrt gilt aber auch: Solange der Bischof sich an die Spielregeln hält – das heisst, solange er konstruktiv seine Meinung vertritt und im Dialog eine Lösung sucht – kann die Synode sich nicht einfach über ihn hinwegsetzen. Sie kann den Bischof auch nicht zwingen, einen Beschluss umzusetzen, der seinen Glaubensüberzeugungen zuwiderläuft. – Wenn der Bischof sich allerdings nicht an die Spielregeln halten sollte, die Diskussion verweigert und den Sturkopf markiert, dann ist die Situation anders: Dann erfüllt er die Aufgaben seines Bischofsamtes nicht mehr, wofür ihn die Synode zur Rechenschaft ziehen kann.
Pattsituationen, Blockaden und Auswege
Aber was passiert denn nun, wenn Nationalsynode und Bischof zwar zusammen beraten, aber dabei nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung kommen? Mit genügend Fantasie kann man sich hundert Schreckensszenarien ausdenken, welche die Kirche in eine völlig unmögliche Lage manövrieren würden: Ein Bischof, der Synode-Entscheide behindert oder die Umsetzung verweigert; eine Synode, die christliche Glaubensgrundsätze einfach über Bord wirft; oder eine gegenseitige Blockade, wo die Kirche nicht mehr handlungsfähig ist. Die schlechte Nachricht: Die Kirchenverfassung sieht keinen einfachen Ausweg aus solchen Situationen vor. Insbesondere kann sich keiner von beiden – weder Bischof noch Synode – über den anderen hinwegsetzen.
Die gute Nachricht: Das ist genau so richtig und gewollt. In einer verfahrenen Situation ist der christkatholische Ausweg nicht die Autoritätsperson, die mit der Faust auf den Tisch haut, und auch nicht der Mehrheitsentscheid. Der Ausweg ist die schwierige, Geduld erfordernde und manchmal an den Nerven zehrende Konsenssuche. Denn dadurch kommt man zu durchdachteren, breiter abgestützten – kurz gesagt, zu besseren Lösungen. Mir gefällt, dass die christkatholische Kirche ihrem Bischof und ihrer Synode zutraut und zumutet, immer konstruktiv zu bleiben und sich nicht gegenseitig zu blockieren.
Und hier kommt ein wichtiger theologischer Gedanke ins Spiel: In der Konsenssuche, in der ernsthaften Diskussion, in der Auseinandersetzung mit dem anderen ist der Heilige Geist am Werk. In der christkatholischen Kirche glauben wir nicht, dass eine bestimmte Instanz die Wirksamkeit des Heiligen Geistes garantieren kann – kein Papst, keine Bischofskonferenz, kein Bischof, keine Synode. Der Geist weht, wo er will. Aber wir glauben zugleich, dass der Konsens, den wir finden – vielleicht nach schwieriger Diskussion und geduldiger, konstruktiver Zusammenarbeit – ein Zeichen dafür ist, dass hier der Heilige Geist am Werk war.
Das Zauberwort «Rezeption»
Doch auch der einmal erlangte Konsens ist nicht das Ende. Jeder Entscheid, egal, wer ihn fällt, muss sich in der Praxis bewähren. Das meinen wir mit dem Begriff «Rezeption»: Dass ein Entscheid im Leben der Kirche wirksam und von der ganzen Kirche mitgetragen wird. Wir kennen den Begriff der Rezeption vor allem aus den internationalen Beziehungen der Kirche: Wenn die Internationale Altkatholische Bischofskonferenz, alle Bischöfe der Utrechter Union, einen Entscheid fällen, dann muss dieser Entscheid von den einzelnen Ortskirchen rezipiert werden. Trotz der Fachwörter lohnt es sich zu lesen, was das Statut der Utrechter Union dazu sagt:
«In der Rezeption der Kirche erweist sich, dass die in einem umfassenden konziliaren Prozess vorbereiteten und getroffenen Entscheidungen der Bischöfe vom Geist Gottes angestossen sind und dem Willen Gottes für die Sendung der Kirche entsprechen. Das Geschehen der Rezeption schliesst mithin die Partizipation und Mitverantwortung der Getauften (Geistlichen und Laien) am genannten Prozess sowohl innerhalb jeder einzelnen Orts- oder Nationalkirche (Synoden oder andere verantwortliche Organe) als auch innerhalb der Utrechter Union als ganzer ein. Es ist aber als ein vom Geist Gottes geleitetes Geschehen rechtlich nicht umfassend und schon gar nicht abschliessend zu regeln.»
Wenn also eine Entscheidung rezipiert wird, dann ist dies ein weiterer Grund, darauf zu vertrauen, dass die Entscheidung dem Willen Gottes entspricht und der Heilige Geist in der Entscheidungsfindung am Werk war. Abschliessend regeln und garantieren lässt sich das nicht, denn dies würde die Freiheit des Heiligen Geistes einschränken. Es gibt also keine Liste von Kriterien, die man abhaken und dann entscheiden kann, ja, die Rezeption ist erfolgt. Die Rezeption erweist sich im Leben der Kirche und ist ein offener Prozess.
Allerdings ist es unter Umständen möglich zu sagen, die Rezeption sei nicht erfolgt. Das bekannteste Beispiel ist der Entscheid der Internationalen Bischofskonferenz von 1976, dass Frauen nicht zum Priesteramt zugelassen werden können. Dieser Entscheid hat in den westeuropäischen altkatholischen Kirchen Widerstand und vielfältige Diskussionen ausgelöst, so dass man in den 1990er Jahren zum Schluss kommen musste: Der IBK-Entscheid ist nicht rezipiert worden. Daher hat die Bischofskonferenz die Frage wieder aufgegriffen und 1997 festgestellt, dass der Entscheid von 1976 nicht (mehr) als verbindlicher Beschluss angesehen werden kann.
Das aktuelle Statut der Utrechter Union macht zu einem solchen Fall die Aussage, jede Bischöfin und jeder Bischof sei verpflichtet, «die nach längerer Zeit feststellbare faktische Nichtrezeption von Beschlüssen der IBK in seiner Kirche der IBK zur Kenntnis zu bringen.» (Innere Ordnung Art. 4 g) Die Regel ist erst seit 2000 in Kraft und entspringt den Erfahrungen aus der Frauenordinationsdebatte. Auffällig, aber nach den bisherigen Überlegungen nicht mehr verwunderlich ist: Das Statut der Utrechter Union macht keine Aussage darüber, was in einem solchen Fall geschieht. Die Bischofskonferenz wird in diesem Fall mit der betroffenen Kirche ins Gespräch kommen und einen gemeinsamen Ausweg aus der irregulären Situation suchen, dass eine Ortskirche einen gemeinsamen Beschluss der IBK nicht mitträgt. Auf ihre Linie zwingen kann sie die betroffene Kirche nicht.
Synodalität zwischen den Sessionen
Die christkatholische Nationalsynode tagt einmal jährlich, der Bischof ist das ganze Jahr über im Amt: Er kann also nicht jede seiner Entscheidungen mit der Synode diskutieren. Dennoch wird er seine Entscheidungen nicht allein, unabhängig von der Synode fällen, und schon gar nicht gegen die Synode. Die Kirchenverfassung trägt dem auf unterschiedliche Weise Rechnung:
- Als ausführendes Organ der Synode ist es Aufgabe des Synodalrats, die Haltung der Synode umzusetzen. Das heisst auch, ihr wenn nötig gegenüber dem Bischof Gehör zu verschaffen. Aus diesem Grund heisst der Synodalrat im deutschen Bistum «Synodalvertretung», weil er die Synode zwischen ihren Sessionen vertritt.
- Der Bischof ist der Nationalsynode Rechenschaft über seine Amtsführung zwischen den Sessionen schuldig. Er berichtet der Nationalsynode und muss sich ihren kritischen Rückfragen stellen.
- Die Verfassung verpflichtet den Bischof dazu, sich mit den Geistlichen in Fragen der Kirchenleitung zu beraten (Art. 16 der Kirchenverfassung, vgl. im neuen Entwurf Art. 4), und mit den Geistlichen zusammen sein Amt so auszuüben, «dass die Laien ihre eigene Verantwortung wahrnehmen und selbst aktiv werden können.» (Art. 27 bzw. im neuen Entwurf Art. 23)
Bei all diesen Punkten handelt es sich um allgemeine Grundsätze, nicht um konkrete Verfahrensregeln. Wiederum verlässt sich die Kirchenverfassung auf den Willen aller Beteiligten zur konstruktiven Zusammenarbeit.
Synodaler Umgang
Vieles lässt sich nicht in juristisch feste Regelungen giessen. Der Ruf nach klaren Regeln ist nachvollziehbar, aber Regeln werden immer hinter der Wirklichkeit zurückbleiben. Das Statut der Utrechter Union, die Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz und andere christkatholische Rechtstexte lassen bewusst Fragen offen, da in komplexen Situationen immer die konkreten Umstände berücksichtigt werden müssen. Oder es gibt Situationen, wo mehrere Regeln zu berücksichtigen sind, die auch miteinander in Spannung stehen können. Wichtig ist es dabei immer, miteinander einen synodalen Umgang zu pflegen. Dafür drei Beispiele:
- Die Kirchenverfassung gibt dem Bischof die Verantwortung für die Planung des Einsatzes der Geistlichen im Bistum (Art. 7). Gleichzeitig legt sie fest, dass die Gemeinden ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst wählen (Art. 35). Beidem gerecht werden kann man nur, wenn Bischof und Gemeindebehörden bei Stellenbesetzungen in engem Kontakt miteinander sind, wie auch die Geistlichen allfällige Wechselwünsche frühzeitig und diskret mit dem Bischof besprechen. (Der neue Verfassungsentwurf versucht in Art. 27 Abs. 2, dem Rechnung zu tragen.)
- Wenn der Synodalrat eine Kommission einsetzt und diese ihm einen Vorschlag macht, dann kann der Synodalrat auch das Gegenteil beschliessen – er ist der Auftraggeber und die höhere Instanz. Er wird aber in der Regel eine Delegation dieser Kommission in den Synodalrat einladen und mit ihnen die Gründe Für und Wider diskutieren. Das ist synodaler Umgang, nicht festgeschriebene Regel.
- Die Geistlichen sind sowohl der Kirchgemeinde und ihren Behörden als auch dem Bischof verpflichtet. Unabhängig von den Aufgaben, welche die jeweiligen Gemeindeordnungen ihnen geben, haben sie immer auch ihrem Weiheauftrag zu folgen. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden von der Kirchgemeinde gewählt und sind deswegen geistliche Leiterinnen und Leiter der Gemeinde, nicht Untergebene des Kirchenrates. Wie der Bischof, so sind aber auch die Pfarrerinnen und Pfarrer keine Patriarchen. Hier ist im kleineren Rahmen die gemeinsame Leitungsverantwortung abgebildet, die das bischöflich-synodale System kennzeichnet.
Gott hat das letzte Wort
Wie stellen wir in der Kirche sicher, dass Gott das letzte Wort hat? Die römisch-katholische Kirche hat es mit klaren, ausgefeilten Regeln versucht: Der Papst, in einem aufwändigen Verfahren vom Kardinalskollegium gewählt, muss auf eine bestimmte Weise, nämlich «ex cathedra» sprechen, dann ist ihm der Beistand des Heiligen Geistes sicher, dann sind seine Aussagen vor menschlichem Irrtum geschützt.
Christkatholische Überzeugung ist das nicht. In der christkatholischen Kirche gibt es keine menschliche Instanz und keine Verfahrensregel, die Irrtumslosigkeit garantieren kann. Aber wir dürfen auf den Beistand des Heiligen Geistes hoffen. In der Konsenssuche, im synodalen Umgang, in der Rezeption: Gerade weil hier nicht alles starren Regeln folgt, weil die Prozesse offen gestaltet sind, kann der Heilige Geist Wege finden, die Kirche zu lenken. Darauf dürfen wir vertrauen – aber nur Gott selbst kann es garantieren.
Verfassungsrevision
Gemäss Beschluss der Nationalsynode arbeitet im Moment ein Projektteam an der Revision der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz. In loser Folge werden daher im «Christkatholisch» Beiträge zur Kirchenverfassung erscheinen, um wichtige Fragen der aktuellen und/oder der vorgeschlagenen neuen Verfassung zu beleuchten.