Zur Verfassungsrevision – Die Christkatholische Kirche der Schweiz als Verein
Ein Gutachten kommt zum Schluss, dass die Christkatholische Kirche der Schweiz nach weltlichem Recht als Verein gilt. Diese Einordnung schafft im Rahmen der laufenden Verfassungsrevision rechtliche Klarheit und bildet die Grundlage für wichtige Fragen zur künftigen Organisation und Mitbestimmung innerhalb der Kirche.
Von Toni Göpfert
Die geltende Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz schweigt sich darüber aus, welche Rechtsform die Kirche hat. In einigen Kantonen sind die Landeskirchen oder Kirchgemeinden öffentlich-rechtlich anerkannt, in anderen sind sie privatrechtlich organisiert oder die dort wohnhaften Christkatholikinnen und Christkatholiken gehören zur Diaspora und werden vom Synodalrat für die Betreuung einer Kirchgemeinde zugewiesen.
Die geltende Bundesverfassung garantiert in Art. 15 die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nach Art. 72 Abs. 1 sind für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat die Kantone zuständig.
Die Rechtsform des Bistums ist unklar. Der Synodalrat hat entschieden, diese Frage im Zusammenhang mit der laufenden Revision unserer Verfassung zu klären und beauftragte damit Prof. Thier, Universität Zürich. In seinem Gutachten kommt dieser zum Schluss, dass unsere Kirche nach weltlichem Recht als religiöser Verein anzusehen und das Bistum eine Umschreibung für ihre organisatorische und territoriale Struktur ist (siehe das Gutachten unter https://christkatholisch.ch/wp-content/uploads/thier_rechtsgutachten_christkatholische_kirche_13_4_2024.pdf).
Der Verein ist in den Art. 60-79 ZGB knapp und offen geregelt, mit erheblicher Gestaltungsfreiheit. Eine staatliche Aufsicht gibt es nicht. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann sich unsere Kirche frei organisieren und Regelungen treffen, die Teil unseres innerkirchlichen Rechts werden.
Ein Verein braucht schriftliche Statuten, die den Willen, als Körperschaft zu bestehen, zum Ausdruck bringen, über den Vereinszweck Aufschluss geben und die wichtigsten organisatorischen Belange regeln, nämlich Vereinsversammlung, Vereinsvorstand, Mitgliedschaft (Ein- und Austritt) und Beitragspflicht der Mitglieder. Der vorliegende Verfassungsentwurf nimmt diese Anforderungen auf und entspricht inhaltlich einem Vereinsstatut.
Weil der Bund im Gegensatz zu den Kantonen keine Regelung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat kennt, ist eine öffentlich-rechtliche Anerkennung unserer Kirche auf Stufe Bund nicht möglich. Dies mag seltsam erscheinen, entspricht aber der staatsrechtlichen Realität. Es geht denn auch zwischen Bistum und Gemeinden nicht um eine Über- oder Unterordnung. Entscheidend ist, welche Aufgaben die Mitglieder unserer Kirche dem Bistum zuordnen. Dabei sind sie im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen frei und können kirchliches Recht setzen. So können sie beispielsweise festlegen, dass die Gemeinden eine Gemeindeordnung erlassen müssen, die der Genehmigung des Synodalrats unterliegt. Dadurch wird diese nicht zum Recht des Bistums, sondern sichergestellt, dass sie demjenigen des Bistums nicht widerspricht.
Von Vorteil ist, dass nach Art. 75a ZGB für Verbindlichkeiten des Vereins nur das Vereinsvermögen haftet, nicht die Mitglieder selbst. Durch die ausdrückliche Konstituierung als Verein wird diesbezüglich, im Gegensatz zur heutigen Verfassung, Klarheit geschaffen. Sonst könnte die Kirche als einfache Gesellschaft angesehen werden, mit Solidarhaft jedes Mitglieds.
Einbezug der in der Diaspora wohnhaften Mitglieder an der Nationalsynode im Besonderen
Nach der heutigen Verfassung entsenden die Kirchgemeinden Delegierte an die Nationalsynode. Zudem nehmen an Wahlen und Abstimmungen höchstens 50 geistliche Personen sowie bei gewissen Geschäften weitere Mitglieder der Synode (Bischof, Synodalrat, usw.) teil (Art. 16 und 17 Verfassung). Die Mitglieder der Diaspora haben kein Stimmrecht und sind an der Synode nicht vertreten.
Nach Art. 67 ZGB haben alle Vereinsmitglieder das gleiche Stimmrecht. Diese Stimmengleichheit ist allerdings nicht absolut. Der Verein geniesst eine gewisse Autonomie bei dessen Regelung, wobei Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein müssen.
Das Projektteam der Verfassungsrevision hat Möglichkeiten des Einbezugs der Diasporamitglieder an der Nationalsynode geprüft. Im Vordergrund stehen die folgenden zwei Varianten, die in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden (Entwurf Art. 13 Abs. 2):
Wahlversammlung: Die in den Diasporagebieten wohnhaften Kirchenmitglieder im ganzen Bistum erhalten Delegiertensitze entsprechend ihrer Gesamtzahl, mindestens aber einen. Der Synodalrat lädt sie zu einer Wahlversammlung ein, an welcher die Sitze vergeben werden. Alle Diasporagebiete zusammen würden so bei der Zuteilung der Delegierten praktisch wie eine Kirchgemeinde behandelt.
Berücksichtigung bei der zuständigen Kirchgemeinde: Die Diasporagebiete werden wie bisher einer Kirchgemeinde zur Betreuung zugeordnet (Entwurf Art. 34). Bei der Zuteilung der Delegierten der Kirchgemeinde an der Nationalsynode werden ihre Mitglieder mitgezählt und sind bei deren Wahl aktiv und passiv wahlberechtigt.
Die zu wählenden Personen müssen der zuständigen Kirchgemeinde einen finanziellen Beitrag leisten, weil sie keine Kirchensteuern bezahlen oder sonstige Beiträge an die Kirchgemeinde leisten müssen. In der neuen Verfassung soll im übrigen nur der Grundsatzentscheid über den Einbezug der Mitglieder der Diaspora an der Nationalsynode geregelt werden. Die Einzelheiten dazu werden von der Nationalsynode in einem Reglement festgelegt.
Ausführlichere Erläuterungen zu diesem Thema finden sich in den Vernehmlassungsunterlagen: https://christkatholisch.ch/verfassung/totalrevision