Kirchenrat

Dem Kirchenrat obliegen als vollziehendem Organ die folgenden Aufgaben:

  • Vollzug der Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente der Synode
  • Anordnung und Genehmigung der Wahlen der Mitglieder der Synode, der Kirchgemeindebehörden sowie der Geistlichen; Genehmigung der Abstimmungen
  • Verwaltung der Finanzen der Landeskirche
  • Aufsicht über Jahresrechnung und Voranschlag der Kirchgemeinden
  • Vorbereitung der Geschäfte der Synode
  • Vorlage von Jahresrechnung und Voranschlag sowie Erstattung des Geschäftsberichts
  • Vertretung der Landeskirche nach aussen
  • Vermittlung bei Unstimmigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenpflegen oder Kirchgemeinden
  • Beurteilung von Beschwerden gegen Akte von Organen der Kirchgemeinden

Der Kirchenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Wählbar sind sowohl Laien wie Geistliche. Die Mitglieder und der Präsident werden durch die Synode gewählt. Im Übrigen konstituiert er sich selbständig.

Die vollständige Beschreibung aller Befugnisse des Kirchenrats steht im Organisationsstatut Art. 15-19

Die gegenwärtigen Mitglieder des Kirchenrats und das Büro der Synode finden sie unter Kontakte (inkl. Adressen)