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Kirchgemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Fricktal

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gestützt auf Art. 20 des Organisationsstatuts der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Aargau:

Präambel

Die Christkatholische Kirchgemeinde Fricktal ist Teil des Bistums der Christkatholischen Kirche der Schweiz. Ihr obliegt die Pflege kirchlichen Lebens nach den in der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz niedergelegten Grundsätzen.

In der Absicht, im Gebiet ihrer Kirchgemeinde die Voraussetzungen dafür zu schaffen, und im Willen, die je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuwirken, geben sich die Mitglieder der Christkatholischen Kirchgemeinde Fricktal folgende Kirchenordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zweck

Die Kirchgemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der Christkatholischen Kirchgemeinde Fricktal (in der Folge als «Kirchgemeinde» bezeichnet) sowie die Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe.

2. Bestand

Die Christkatholische Kirchgemeinde Fricktal ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss § 109 der Aargauischen Kantonsverfassung. Sie hat ihren Sitz in Möhlin.

Sie richtet sich nach den Vorgaben der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz und des Organisationsstatuts der Christkatholischen Kirche des Kantons Aargau (in der Folge als «Organisationsstatut» bezeichnet). Diese Erlasse gehen der vorliegenden Kirchenordnung vor.

Wo innerkirchlich keine besonderen Bestimmungen erlassen wurden, gilt das kantonale Recht für öffentlich-rechtliche Körperschaften als ergänzendes Recht.

3. Zugehörigkeit, Rechtsnatur, Austritt

Zur Kirchgemeinde gehören alle Einwohnerinnen und Einwohner mit christkatholischer Konfession mit Wohnsitz in den politischen Gemeinden Hellikon, Kaiseraugst, Magden, Mumpf, Möhlin, Obermumpf, Olsberg, Rheinfelden, Schupfart, Stein, Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen, Zuzgen sowie in den Gemeinden des Bezirks Laufenburg.

Der Austritt aus der Christkatholischen Kirche ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege zu erfolgen.

4. Aufgaben

Die Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Verpflichtungen.

Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkeiten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben.

5. Stimm- und Wahlrecht

Die Stimm- und Wahlberechtigung richtet sich nach dem Organisationsstatut. Dies gilt auch für die Notwendigkeit von Urnenwahlen.

6. Finanzen

Die Kirchgemeinde verwaltet ihre Steuereinkünfte und ihr Vermögen nach den Grundsätzen, die für öffentliches Gut und öffentliche Einkünfte gelten. Sie ist den Grundsätzen von Transparenz und Nachhaltigkeit verpflichtet.

7. Ökumene

Die Kirchgemeinde fördert die Ökumene und den interreligiösen Dialog.

II. Organe und ihre Aufgaben

1. Organe der Kirchgemeinde

Die Organe der Kirchgemeinde sind:

  • die Kirchgemeindeversammlung,
  • die Kirchenpflege,
  • die Finanzkommission,
  • die Stimmenzählenden,
  • das Wahlbüro.

2. Kirchgemeindeversammlung

Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.

a) Zusammensetzung

Die Kirchgemeindeversammlung setzt sich aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde zusammen.

b) Einberufung und Durchführung

Die Kirchgemeindeversammlung tritt auf Einberufung durch die Kirchenpflege zusammen oder wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten eine Einberufung verlangt.

Die Versammlungen finden mindestens zweimal jährlich alternierend in einer der Gemeinden statt, über die sich die Kirchgemeinde geographisch erstreckt.

Mindestens 14 Tage vor der Versammlung sind die Traktanden öffentlich bekannt zu machen und die für die Behandlung der Geschäfte notwendigen Unterlagen öffentlich aufzulegen.

Die Versammlungen sind – ohne gegenteiligen Beschluss der Versammlung selbst – öffentlich und werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kirchenpflege geleitet.

c) Abstimmungen

Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen. Auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

d) Fakultatives Referendum

Positive und negative Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Fünftel aller Stimmberechtigten innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich verlangt wird.

e) Zuständigkeit

Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse:

  • die Oberaufsicht über die Kirchgemeindeverwaltung,
  • den Erlass bzw. die Veränderung der Kirchgemeindeordnung,
  • die Ersatzwahlen in die Behörden,
  • die Abnahme des Jahresberichts der Kirchenpflege,
  • die Beschlussfassung über weitere Anträge der Kirchenpflege.

Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Finanzbefugnisse:

  • die Genehmigung des jährlichen Budgets,
  • die Festsetzung des Steuerfusses der Kirchgemeinde,
  • die Genehmigung der Entschädigung der Behördenmitglieder,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung,
  • die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite,
  • die Regelung der maximalen Höhe von Ausgaben, welche die Kirchenpflege in ausserordentlichen Fällen ausserhalb des Budgets tätigen darf.

3. Kirchenpflege

Die Kirchenpflege ist Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgan der Kirchgemeinde. Sie vertritt die Kirchgemeinde nach innen und nach aussen.

a) Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Kirchenpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus fünf bis zehn Kirchgemeindemitgliedern sowie einer vom Pastoralteam bestimmten Pfarrperson. Wiederwahl ist möglich.

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kirchenpflege wird an der Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Kirchenpflege selbst.

Die Kirchenpflege versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder dies verlangen. Sie ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

b) Verwaltung, Kirchengutsverwaltung, Kommissionen

Die Kirchenpflege bestimmt eine Verwaltung. Diese wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kirchenpflege geführt. Zu den Aufgaben der Verwaltung gehören insbesondere die Koordination der Geschäftstätigkeit sowie die Vorbereitung der Sitzungen der Kirchenpflege.

Die Kirchenpflege wählt eine Person, die mit der Kirchengutsverwaltung betraut ist. Die Kirchengutsverwaltung ist im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut:

  • Verwaltung des Vermögens und der Fonds der Kirchgemeinde,
  • Einziehung der Steuern, sofern es die Kirchenpflege nicht anders regelt,
  • Führung der Kasse der Kirchgemeinde,
  • Aufstellung der Jahresrechnung.

Die mit der Kirchengutsverwaltung betraute Person darf nicht Mitglied der Kirchenpflege sein.

Die Kirchenpflege kann bei Bedarf Kommissionen oder Arbeitsgruppen bilden. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Kommissionen oder Arbeitsgruppen werden durch die Kirchenpflege festgelegt.

c) Zuständigkeit

Die Kirchenpflege ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zuständig für die Besorgung sämtlicher Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse:

  • die Förderung des religiösen Lebens in der Kirchgemeinde,
  • die Führung der Geschäfte der Kirchgemeinde,
  • den Erlass einer Geschäftsordnung und von allgemeinen Reglementen,
  • den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Weisungen der übergeordneten Organe,
  • die Bestellung von Kommissionen oder Arbeitsgruppen,
  • die Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und der Urnenabstimmung bzw. Urnenwahl und die Antragstellung hierzu,
  • die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung,
  • die Vorbereitung der Wahlen und der Abstimmungen,
  • die Vertretung der Kirchgemeinde nach innen und nach aussen,
  • die Regelung der Zeichnungsberechtigung der Mitglieder und der Angestellten der Kirchgemeinde,
  • die Anstellung des Personals,
  • die Erstellung eines Jahresberichts zuhanden der Kirchgemeindeversammlung,
  • die Führung des Kirchgemeindearchivs.

d) Finanzen

Die Kirchenpflege beschliesst Ausgaben im Rahmen des Budgets und der besonderen Ausgabenbeschlüsse der Kirchgemeindeversammlung.

In eigener Kompetenz beschliesst sie über:

  • Ausgaben, die zwingende Folge von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung sind,
  • Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:
  • einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 10 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 50 000 im Jahr,
  • jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 5 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 10 000 im Jahr.

4. Finanzkommission

a) Zusammensetzung, Konstituierung

Die Finanzkommission besteht mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten aus drei bis fünf Kirchgemeindemitgliedern. Die Mitglieder der Finanzkommission dürfen nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Wiederwahl ist möglich.

Die Finanzkommission konstituiert sich selbst.

b) Zuständigkeit

Die Finanzkommission prüft das Budget, die Jahresrechnung sowie auf Wunsch der Kirchenpflege oder aufgrund des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung weitere Geschäfte. Sie kann dies-bezüglich Empfehlungen an die Kirchenpflege und an die Kirchgemeindeversammlung richten.

Unter Vorsitz der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Finanzkommission bildet die Finanzkommission zusammen mit den Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzählern das Wahlbüro.

5. Stimmenzählende und Wahlbüro

a) Anzahl, Zusammensetzung

Die Anzahl der Stimmenzählenden bestimmt sich nach den Bedürfnissen der Kirchgemeinde. Es können bis zu fünf Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler gewählt werden. Stimmenzählende dürfen nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Wiederwahl ist möglich.

b) Zuständigkeit

Die Stimmenzählenden üben ihre Funktion an der Kirchgemeindeversammlung und bei den Wahlen und Abstimmungen an der Urne aus.

Die Stimmenzählenden bilden unter Vorsitz der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Finanzkommission und zusammen mit den Mitgliedern der Finanzkommission das Wahlbüro. Dieses führt die Wahlen und Abstimmungen durch und erstellt deren Protokolle.

III. Pastoralteam

Das Pastoralteam setzt sich aus den von der Kirchgemeinde angestellten Personen zusammen, die in der Kirchgemeinde eine pastorale bzw. seelsorgerliche Aufgabe haben. Dies sind:

  • Pfarrerinnen bzw. Pfarrer (Pfarrpersonen),
  • Priesterinnen bzw. Priester,
  • Diakoninnen bzw. Diakone,
  • Seelsorgerinnen bzw. Seelsorger.

Bei der Anstellung einer dieser Personen durch die Kirchgemeinde gelten die durch den Synodalrat sowie die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz bestimmten Mindestanforderungen.

IV. Aufsicht, Rechtsmittel

1. Aufsicht, Massnahmen

Die Aufsicht, die Berichterstattung sowie der Erlass von Aufsichtsmassnahmen richten sich nach dem Organisationsstatut.

2. Rechtsmittel

Die Rechtsmittel richten sich nach dem Organisationsstatut.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Inkrafttreten

Diese Kirchgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten im Rahmen der Urnenabstimmung vom 09.02.2025 und nach der Genehmigung durch die Kantonalsynode auf den 01.01.2026 in Kraft. Für die Dauer der Amtsperiode 2026 bis 2029 gehen die Bestimmungen im Zusammenschlussvertrag vom 09.02.2025 diesen Bestimmungen vor.

2. Aufhebung früherer Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchgemeindeordnung werden die Kirchgemeindeordnungen oder Bestimmungen anderer Erlasse der bisherigen fünf Kirchgemeinden, die dieser Kirchgemeindeordnung widersprechen, aufgehoben.

Unterschriften / Genehmigung der Kantonalsynode

Angenommen durch die Stimmberechtigten der christkatholischen Kirchgemeinden Magden-Olsberg, Möhlin, Obermumpf-Wallbach, Rheinfelden-Kaiseraugst und Wegenstetten-Hellikon-Zuzgen-Zeiningen an der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025.

Kirchgemeinde Magden-Olsberg

Kirchgemeinde Möhlin

Kirchgemeinde Obermumpf-Wallbach

Kirchgemeinde Rheinfelden-Kaiseraugst

Kirchgemeinde Wegenstetten-Hellikon-Zuzgen-Zeiningen Genehmigung durch die Kantonalsynode der Christkatholischen Kirche des Kantons Aargau am