Offizielle Informationen betreffend Coronavirus – Stand 6. Dezember 2021

Zwölfte Ergänzung zum Schutzkonzept vom 6. Dezember 2021

Der Bundesrat beurteilt die Situation als kritisch und verschärft die Massnahmen. Dies hat insbesondere zum Ziel, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Die Kirchgemeinden sind gebeten, weiterhin das Schutzkonzept einzuhalten; d.h. es muss in öffentlich zugänglichen Gebäuden die Schutzmaske getragen werden, eine Handdesinfektion zur Verfügung stehen und Berührungsflächen wie Türfallen und Handläufe regelmässig geputzt, resp. desinfiziert werden.

  • Die Zertifikatspflicht wird ausgeweitet und gilt in Innenräumen bei allen Veranstaltungen, einschliesslich Proben und Trainings. Ausgenommen sind private Treffen bis 10 Personen, mit 11-30 Personen wird die Zertifikatspflicht empfohlen.
  • Gottesdienste bis 50 Personen können ohne Zertifikat (mit Maske) durchgeführt werden, mit Zertifikat gibt es keine Kapazitätsbegrenzung mehr.
  • Es gilt eine grundsätzliche Maskenpflicht in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, auch dort wo die Zertifikatspflicht besteht. Dies gilt nicht für private Treffen und Kinder unter 12 Jahren.
  • Bei Konsumation kann die Maske – solange man dabei sitzt – weggelassen werden.
  • Homeoffice wird dringend empfohlen.
  • Veranstalter haben die Möglichkeit, die 2G-Regel anzuwenden, d.h. den Zugang auf Geimpfte und Genesene zu beschränken.
  • Die Kantone können weitergehende Einschränkungen anordnen.

Wir wünschen Allen Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr!

6. Dezember 2021
Daniel Konrad und Reno Frei


Elfte Ergänzung zum Schutzkonzept vom 13. September 2021

Weiterhin gilt das Schutzkonzept; d.h. es muss in Gebäuden die Schutzmaske getragen werden, eine Handdesinfektion zur Verfügung stehen und Berührungsflächen wie Türfallen und Handläufe regelmässig geputzt, resp. desinfiziert werden.

Ab 13. September 2021 weitete der Bundesrat die Zertifikatspflicht auf Gastronomiebetriebe und viele Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen aus. Für Kirchen und Kirchgemeinden gelten folgende neue Bestimmungen bzw. Ausnahmen:

1. Religiöse Veranstaltungen, wie Gottesdienste und Bestattungsfeiern, Anlässe zur politischen Meinungsbildung sowie etablierte Selbsthilfegruppen sind drinnen ohne Zertifikat zugänglich, sofern nicht mehr als 50 Personen teilnehmen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Einrichtung höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt
b) Tragen einer Gesichtsmaske
c) Abstand nach Möglichkeit eingehalten
d) keine Konsumation von Speisen und Getränken
e) Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben

Für Gottesdienste mit mehr als 50 Personen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 2.

2. Hingegen ist das Covid-Zertifikat für Personen ab 16 Jahren in Innenräumen Pflicht bei
gastronomischen Angeboten, wie Kirchenkaffee, Apéro, Imbiss sowie
Veranstaltungen, wie Konzerten, Theater-, Filmvorführungen (Ausnahmen siehe unter 3.)
Die Prüfung der Covid-Zertifikate erfolgt gemäss den Vorgaben von https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/68147.pdf. Bei Zertifikatsprüfung entfallen dafür Vorschriften über Masken, Abstand und Kontaktdaten.

3. Auf die Zertifikatspflicht kann bei Veranstaltungen in Innenräumen verzichtet werden, wenn es sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe mit maximal 30 Teilnehmenden handelt, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind. Weitere Voraussetzungen: siehe unter 1a-d.

4. Bei Chor-/Musik-/Theaterproben und sportlichen Trainings in Innenräumen kann bei wirksamer Lüftung auf die Zertifikatspflicht verzichtet werden, wenn die Aktivitäten in einer beständigen Gruppe von bis zu 30 Personen ausgeübt werden.

5. Gemeindeversammlungen sind von der Zertifikatspflicht unabhängig von der Teilnehmerzahl ausgenommen.

16. September 2021
Daniel Konrad und Reno Frei


Zehnte Ergänzung zum Schutzkonzept vom 26. Juni 2021

Mit dem Übergang in die Stabilisierungsphase gibt es weitere Lockerungen bei den Vorschriften für den Schutz vor Covid-19. Die Kirchgemeinden sind aufgefordert, die grundlegenden Massnahmen der Hygiene nicht zu vernachlässigen.

Grundsätzliches:

Weiterhin gilt das Schutzkonzept; d.h. es muss in Gebäuden die Schutzmaske getragen werden, eine Handdesinfektion zur Verfügung stehen und Berührungsflächen wie Türfallen und Handläufe regelmässig geputzt, resp. desinfiziert werden.

Gottesdienste:

Bei religiösen Feiern in Kirchen gilt die Regel, dass zwei Drittel der Platzkapazität des Kirchenraumes genutzt werden können bis zu einem Maximum von 1000 Personen. Es gilt die Sitzpflicht bei genügendem Abstand und die Maskentragpflicht, ausser für Personen beim Vorbeten und Vorlesen. Kontaktdaten müssen nicht mehr aufgenommen werden.

Kirchenkaffee und Apéro:

Konsumation in Innenräumen muss im Sitzen erfolgen. Wenn die Abstände zwischen den Tischen eingehalten werden, dürfen wieder mehr als vier Personen pro Tisch anwesend sein. Beim Gehen und beim Servieren gilt die Maskenpflicht. Kontaktdaten müssen bei Konsumation drinnen erhoben werden, es reicht jedoch ein Kontakt pro Gruppe.

Im Freien sind die Sitz- und Maskenpflicht aufgehoben, und Stehtische sind zugelassen.

Kirchenchor:

Die Kirchenchöre dürfen wieder im Gottesdienst singen, resp. Chorkonzerte geben. Die Abstände sollten so weit wie möglich eingehalten werden. Für die Proben fällt die Maximalzahl. Verlangt werden eine gute Raumlüftung und die Erhebung von Kontaktdaten.

Veranstaltungen (Konzerte, Versammlungen, Vereinsanlässe und Sitzungen):

Die Kapazität kann drinnen und draussen bis zu zwei Dritteln genutzt werden; bei Sitzpflicht gilt

die Obergrenze von 1000 Personen und von 250 wenn man sich bewegt (im Freien 500). Weiterhin gilt im Innern die Maskenpflicht und es muss ein Schutzkonzept vorliegen. Bei Zugangsbeschränkung mit Covid-19-Zertifikat gibt es keine Beschränkungen (auch Tanzen möglich).

Arbeitsplatz:

Für Angestellte der Kirchgemeinden gilt keine Homeoffice-Pflicht mehr; es bleibt aber die Empfehlung dazu. Kirchgemeinden können die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz lockern; Ausnahme: bei Kontakt mit Besucherinnen und Besuchern.

26. Juni 2021, Bischof und Synodalrat
Daniel Konrad


Neunte Ergänzung zum Schutzkonzept vom 31. Mai 2021

Nach den Lockerungen, die der Bundesrat für den 31. Mai beschlossen hat, ergeben sich für Kirchgemeinden untenstehende Folgerungen. Diese gelten unter Vorbehalt strengerer Vorgaben durch die Kantone.

Gottesdienste:

Neu darf die Hälfte der Platzkapazität des Kirchenraumes genutzt werden, maximal 100 Personen im Innern und 300 Personen im Freien. (Mitwirkende Personen wie Geistliche und Musiker/innen werden nicht mitgezählt) Der Gemeindegesang ist mit Maske erlaubt. Es muss ein Schutzkonzept vorliegen.

Kirchenkaffee:

In Analogie zu den Vorschriften für Restaurants sind Kirchenkaffees und andere Verpflegungsangebote bei Sitzpflicht wieder zugelassen. In Innenräumen sind vier Personen pro Tisch erlaubt, der Abstand von 1,5m oder Trennwände sind obligatorisch. Im Freien sind bis sechs Personen pro Tisch erlaubt. Ausser beim Sitzen am Tisch ist die Maske vorgeschrieben, ebenso für servierende Personen. Die Kontaktdaten aller Gäste müssen erhoben werden.

Kirchenchor:

Noch nichts Neues: die Kirchenchöre dürfen bis auf weiteres nicht im Gottesdienst oder an Konzerten in Innenräumen singen. Im Freien ist es erlaubt.

Für die Proben gilt: es sind maximal 15 Personen zulässig. Ohne Masken sind pro Sänger/Sängerin eine Fläche von 25 Quadratmetern (!) erforderlich oder Trennwände. Mit Masken genügt der Abstand von 1,5 m. Gutes Lüften des Probelokals ist wichtig!

Veranstaltungen:

Veranstaltungen mit Publikum (Konzerte, Referate etc.) dürfen im Innern mit max. 100 Personen, im Freien mit max. 300 Personen durchgeführt werden. Die Raumkapazität darf zu höchstens 50% ausgeschöpft werden. Es gilt Abstands- und Maskenpflicht.

Veranstaltungen ohne Publikum (Vereinsanlässe etc.) dürfen mit max. 50 Personen durchgeführt werden, sowohl im Innern wie im Freien.

Private Anlässe sind mit 30 Personen im Innern und 50 Personen im Freien zulässig.

31. Mai 2021, Bischof und Synodalrat
Daniel Konrad


Achte Ergänzung zum Schutzkonzept vom 19. April 2021

Der Bundesrat hat einige Lockerungen verfügt, obwohl die konkreten Zahlen dies nicht wirklich nahelegen. Darum muss es unsere Politik in den Kirchgemeinden sein, das Schutzkonzept weiterhin zu beachten und keine Risiken einzugehen.

Für alle Gottesdienste gilt:

  • In Gottesdiensträumen gilt weiterhin die Beschränkung auf 50 Personen, im Freien sind bis 100 Personen zulässig.
  • Der Gemeindegesang ist nicht mehr prinzipiell verboten. Zusammen mit der Maskenpflicht heisst das, dass wir Gemeindelieder mit Maske singen dürfen. Die Empfehlung lautet: wenige Lieder und kurze Gottesdienste.

Kirchenkaffee:

In Analogie zu den Vorschriften für Restaurants kann der Kirchenkaffee im Freien stattfinden. Es gilt die Sitzpflicht und eine Beschränkung auf vier Personen pro Tisch. Der Abstand von 1,5 Metern (Rücken zu Rücken) muss eingehalten werden. Stehtische sind weiterhin nicht erlaubt. Wer nicht konsumiert und/oder aufsteht unterliegt der Maskenpflicht.

Kirchenchor:

Die Kirchenchöre dürfen bis auf weiteres nicht im Gottesdienst oder an Konzerten singen. Für die Proben gilt: es sind maximal 15 Personen zulässig. Ohne Masken sind pro Sänger/Sängerin eine Fläche von 25 Quadratmetern (!) erforderlich, oder Trennwände. Mit Masken genügt der Abstand von 1,5 m.

Versammlungen:

Für Treffen von Vereinen und kirchlichen Gremien gelten eine Obergrenze von 15 Personen und die Maskenpflicht. Kirchgemeindeversammlungen und Kantonalsynoden gelten dort, wo unsere Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt sind, als Behördenversammlung und sind mit mehr Personen erlaubt. Andernfalls gilt die Zahl für Vereine, nämlich 15 Personen.
Kulturelle Veranstaltungen und Erwachsenenbildung sind wieder möglich. Dabei gilt eine Obergrenze von 50 Personen resp. maximal ein Drittel der verfügbaren Sitzplätze. Es gilt die Maskenpflicht; der Abstand muss 1,5 m betragen, resp. es muss ein Sitz zwischen den besetzten Sitzen freigelassen werden (Ausnahme Familien und Personen aus dem gleichen Haushalt). Es
besteht ein Konsumationsverbot.

19. April 2021, Bischof und Synodalrat
Daniel Konrad


Karwoche und Ostern

Siebte Ergänzung zum Schutzkonzept vom 12. März 2021

Die Pandemie geht gegenwärtig nicht zurück; das Schutzkonzept und die Ergänzungen gelten auch weiterhin für alle kirchlichen Veranstaltungen und die Gottesdienste. Diese siebten Ergänzungen offerieren Empfehlungen und Tipps für die Gestaltung der Gottesdienste in der Karwoche und an Ostern. Die Kirchgemeinden müssen die Anpassung an ihre jeweiligen örtlichen und personellen Möglichkeiten selber vornehmen.

Für alle Gottesdienste gilt:

  • Lüften, lüften, lüften…
  • Gottesdienste bitte kurz halten.
  • Gemeindegesang ist weiterhin verboten. Daher ist die Beteiligung der Mitfeiernden nur über das Mitsummen und das gemeinsame Sprechen möglich. Das gilt z.B. für Liedstrophen, die von Vorsängern gesungen werden, resp. dem gemeinsamen Rezitieren eines Liedtextes. Die Orgel kann Vorsänger begleiten. Bei der Planung der Gottesdienste überlegen, wo das Vorsingen und wo das Sprechen besser ist. Die Gemeinde soll nicht völlig passiv werden.
  • Bei responsorialen Gesängen wird empfohlen, dass zwei Personen im Wechsel vorsingen. Eine Person übernimmt die Rolle V oder I, eine G oder II. (Abstände beachten! Emporen und andere zusätzliche Standorte einbeziehen) Die Orgel kann leise und fein begleiten, auch am Karfreitag bei Bedarf.

Palmsonntag:

  • Die Austeilung gesegneter Palmzweige erfolgt durch max. 2 Personen, die unmittelbar vorher die Hände desinfiziert oder Hygiene-Handschuhe angelegt haben. (Selbstbedienung ist aus hygienischen Gründen nicht angebracht)
  • Auf Prozessionen ist grundsätzlich zu verzichten, damit die Abstände nicht unterschritten werden.

Hoher Donnerstag:

  • Keine Besprengung nach der Bussfeier. Den Gottesdienst zeitlich kompakt halten; so kann etwa auf die Trauermette verzichtet werden. Es ist dann ein Abschluss mit dem Evangelium der Gefangennahme und Vaterunser sinnvoll (CG II 415 und 418).

Karfreitag:

  • Verzicht auf Stationenwege und Prozessionen; d.h. keine Bewegung der Gemeinde, bei der die Abstände nicht eingehalten werden können.
  • Auf den Einsatz von Soloinstrumenten verzichten; lediglich Orgel zur Begleitung wenn notwendig.

Osternacht:

  • Das Versammeln am Osterfeuer ist wegen der Abstände nicht möglich. Alternativ kann ein individuelles Gebet am Feuer beim Eintreffen gesprochen werden (evtl. auf Liederzettel/Ablauf, der gleichzeitig Instruktionen enthalten kann). Die Gemeindeglieder betreten die Kirche individuell und nehmen Platz. Der Einzug von P und Assistenz erfolgt je nach örtlichen Verhältnissen.
  • Eine Straffung der Osternachtfeier ist anzustreben. Kürzungsmöglichkeiten: eine alttestamentliche Lesung samt Zwischengesang, diverse Strophen der Zwischengesänge, Taufwassersegnung (Nachteil: es würde auf die Thematik einer der beiden zentralen Sakramente Taufe und Eucharistie verzichtet), Osterlaudes.
  • Für die Austeilung von Kerzen und Eiern gilt das gleiche wie für die Palmzweige.
  • Eine Zusammenkunft mit Eiertütschen und Umtrunk ist zu unterlassen; alternativ kann das Mitgeben kleiner Geschenke dienen, wie etwa von Eiern, Kerzen oder Rosinenbrötchen (Brot und Weintraube).

Religionsunterricht:

  • Der Religionsunterricht soll nach Möglichkeit stattfinden. Es gelten selbstverständlich die kantonalen Regelungen im Schulbereich.

12. März 2021, Bischof und Synodalrat
Daniel Konrad


Sechste Ergänzung zum Schutzkonzept vom 15. Januar 2021

Nach erneuter Verschärfung der Massnahmen durch den Bundesrat behalten die bisherigen Schutzkonzepte für Kirchen und Kirchgemeindehäuser ihre Geltung. Aufgrund der weiterhin kritischen Lage rufen Bischof und Synodalrat den Gemeindebehörden in Erinnerung, wie wichtig verantwortungsvolles Handeln ist.

  • Vermeiden wir jeden physischen Kontakt, wenn er durch virtuellen Austausch ersetzt werden kann. Nutzen wir das Home-Office für Angestellte der Kirchgemeinden wo es möglich und sinnvoll ist. Sitzungen, z.B. des Kirchenrats, sollen möglichst virtuell durchgeführt werden.
  • Gottesdienste sind bis 50 Personen erlaubt (kantonale Abweichungen beachten). Sollten die Platzverhältnisse die nötigen Schutzmassnahmen nicht zulassen, sollte auf Gottesdienste verzichtet werden.
  • Grundsätzlich immer Desinfektion durchführen und Abstand einhalten.
  • In Kirchgemeindehäusern und Kirchen herrscht eine Maskenpflicht (Ausnahme Vortragende; Abstand ist zu wahren).
  • Bestattungen sind im Familien- und engen Freundeskreis möglich.
  • Gemeindegesang ist verboten, Gesang ist nur durch Liturgeninnen oder Vorsängerinnen möglich.
  • Kirchenchöre dürfen nicht proben oder auftreten.
  • Kirchenmusik kann mit Orgel und/oder einzelnen Solisten*innen stattfinden.
  • Für den Religionsunterricht gelten die kantonalen Bestimmungen bezüglich Grundschule.

15. Januar 2021
Daniel Konrad


Nach den Verschärfungen der Schutzmassnahmen und insbesondere der Schliessung der Restaurants gibt es folgenden Zusatz:

Bis am 22. Januar 2021 ist auf Kirchenkaffees und Apéros in kirchlichen Räumen zu verzichten.

Diese Empfehlung erfolgt wie gewohnt analog zu den Vorschriften für Restaurants. Abweichende Regelungen in den Kantonen können berücksichtigt werden.

22. Dezember 2020
Daniel Konrad


Fünfte Ergänzung zum Schutzkonzept für Gottesdienste, 12. Dezember 2020

Die bisherigen Schutzkonzepte für Kirchen und Kirchgemeindehäuser gelten auch weiterhin. Die kirchlichen Behörden sind gebeten, auf die Einhaltung zu achten. Aufgrund der neusten Anordnungen des Bundesrates weisen wir darauf hin:

  • Grundsätzlich immer Desinfektion durchführen und Abstand einhalten
  • Die Maskenpflicht gilt auch im Gottesdienstraum (Ausnahme Vortragende; Abstand ist zu wahren)
  • Die Maximalzahl für Gottesdienste ist weiterhin 50 Personen, wenn es die Platzverhältnisse erlauben. Ausnahme: der Kanton hat zusätzliche Beschränkungen eingeführt
  • Bestattungen sind im Familien- und engen Freundeskreis möglich
  • Gemeindegesang ist verboten, Gesang ist nur durch Liturgen*innen oder Vorsänger*innen möglich
  • Kirchenchöre dürfen nicht proben oder auftreten
  • Kirchenmusik mit Orgel und/oder einzelnen Solisten*innen ist möglich

12. Dezember 2020
Daniel Konrad


Vierte Ergänzung zum Schutzkonzept für Gottesdienste, 28.10.2020

Durch die am 28. Oktober vom Bundesrat verkündeten Verschärfungen ergeben sich für unsere Gottesdienste und Veranstaltungen folgende Hinweise:

  1. Die Maskenpflicht gilt auch im Gottesdienstraum (Ausnahme Vortragende; Abstand ist zu wahren)
  2. Maximalzahl für Gottesdienste und kirchliche Anlässe: 50 Personen (Hinweis: Für einzelne Kantone gelten hiervon abweichende Bestimmungen)
  3. Konsumation (Kirchenkaffee) bei genügend Abstand und maximal 4 Personen pro Tisch (nur sitzend)
  4. Kirchenchöre dürfen nicht proben oder auftreten

Geistliche und Kirchenbehörden sind gebeten, alle zum Schutz der Gemeindeglieder nötigen und möglichen Massnahmen zu ergreifen.

28. Oktober 2020
Daniel Konrad


Dritte Ergänzung zum Schutzkonzept für Gottesdienste, 19.10.2020

Mit der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie ist das Ansteckungsrisiko wieder massiv gestiegen. Deshalb rufen Bischof und Synodalrat das bisherige Schutzkonzept in Erinnerung und fügen hier an, was die aktuelle Verordnung des Bundes verlangt.

  1. Neu ist die Maskenpflicht auch in unseren Kirchen und Kirchgemeinderäumlichkeiten gültig. Das schliesst Zugänge, Foyers und Treppenhäuser mit ein. Eine Information über die Maskenpflicht ist unbedingt gut sichtbar anzubringen. Es sind nur geprüfte Masken mit Schutzwirkung zulässig.
    Kirchenkaffee mit genügendem Abstand ist möglich; es darf aber nur sitzend konsumiert werden (Ausnahme vom Maskentragen).
  1. Die hygienischen Massnahmen sind unverändert durchzuführen. Häufiges Waschen und/oder
    Desinfizieren der Hände sind dazu zwingend. Ebenso müssen Gebäudeteile, Gegenstände und Oberflächen, die mit den Händen berührt werden, regelmässig gereinigt und desinfiziert werden.
  1. Die Abstände sind möglichst auch mit Maske einzuhalten; es gilt mindestens 1,5 m.
  1. Im Gottesdienst darf die Maske nur von den sprechenden und singenden Personen vorübergehend weggelassen werden. Für diese Personen kann statt der Gesichtsmasken aus Stoff und Papier eine Visiermaske mit durchsichtigem Plastikvisier eine Alternative sein.
    Am Altar oder Lesepult kann aus akustischen Gründen auf die Maske verzichtet werden. Dann ist
    aber ein genügender Abstand unbedingt erforderlich.
  1. Gemeindegesang ist höchst problematisch, die Maske muss getragen werden. Gesang durch Kantor*innen und mehr Instrumentalmusik können eine Alternative sein.
  1. Die Kommunionfeier ist mit grosser Sorgfalt zu gestalten. Die Austeilung von Wein ist verboten, der/die Zelebrantin konsumiert ihn allein. Bewährt hat sich die Version, wonach der/die Zelebrantin eine Zelebrationshostie auf einer Patene hat, die er/sie alleine konsumiert.
    Daneben steht die Brotschale mit Einzelhostien für die Gläubigen, diese wird ständig bedeckt gehalten bis zur Austeilung. (Anmerkung: einzelne Behälter für die Hostien sind unnötig, sie zerstören die Symbolik genauso wie Einzelbecher). Vor der Austeilung werden die Hände extra nochmals desinfiziert. Da der/die Austeilende eine Maske tragen muss, kann das Spendewort gesprochen werden.
  1. Von den Besuchern der Gottesdienste und anderen Veranstaltungen sind die Kontaktdaten zu erfassen (jede Person oder ein Kontakt pro Familie).
  1. Der Religionsunterricht soll weiter stattfinden, wenn die Schutzmassnahmen garantiert werden können, die für die Schulen jeweils kantonal gelten. Wenn es für die Schultypen und Altersgruppen unterschiedliche Regelungen gibt, empfehlen wir die weitestgehende für alle im Religionsunterricht zu nehmen.
    Individuelle Seelsorge und Gespräche im Kontext von Kasualien sollen uneingeschränkt auch persönlich möglich sein, wenn es alle Beteiligten wünschen und die Schutzmassnahmen garantiert werden können.
  1. Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen zwingend über ein eigenes Schutzkonzept verfügen. Angestellte der Kirchgemeinden sollen wenn möglich zu Hause arbeiten oder im Falle gemeinsamer Büros sich zeitlich gestaffelt darin aufhalten. Geistliche und Kirchenbehörde tragen die Verantwortung für die Einhaltung und Anpassung des Schutzkonzepts gemäss den örtlichen Gegebenheiten.

19. Oktober 2020
Daniel Konrad


Zweite Ergänzung zum Schutzkonzept für Gottesdienste, 26.06.2020

Bei der Beendigung der ‚Ausserordentlichen Lage‘ und den kommunizierten Lockerungsschritten durch den Bundesrat gab es keine neuen Informationen zu Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen. Das Schutzkonzept bleibt bis auf weiteres bindend, von zu viel Lockerung wird dringend abgeraten. Bischof und Synodalrat empfehlen aktuell:

1. Der vorgeschriebene Abstand kann auf 1,5 m reduziert werden. Das erlaubt etwas mehr Personen in die Räume zu lassen. Die Erfassung der Namen zur allfälligen Nachverfolgung ist weiterhin angezeigt.

2. Die hygienischen Massnahmen sind unverändert durchzuführen. Es gilt weiterhin Händewaschen und –desinfizieren. Bei allen Gegenständen und Oberflächen, die mit den Händen berührt werden, ist häufige Reinigung und Desinfektion durchzuführen.

3. Der Gemeindegesang wird sehr vermisst. Wir empfehlen nur sehr vorsichtige Lockerung unter Einhaltung des Abstands, je nach den örtlichen Gegebenheiten.

4. Weiterhin wird empfohlen, nur das Brot auszuteilen. Ein Spendewort über der Brotschale ist zu vermeiden, ausser die Schale ist abgedeckt. Tipp: Brotschale durch Tuch abdecken und die Hostien einzeln hervorholen.

5. Geistliche und Kirchenbehörde tragen die Verantwortung für die Einhaltung und Anpassung des Schutzkonzepts gemäss den örtlichen Gegebenheiten.

26. Juni 2020
Daniel Konrad


Ergänzung zum Schutzkonzept für Gottesdienste, 23.05.2020

Nach Erscheinen des Rahmenschutzkonzepts des Bundes gibt es einige Details, bei denen eine Spannung zu unserem Schutzkonzept vom 12. Mai zu sehen ist. Darum weisen wir auf einige Punkte separat hin.

1. Kontakt zu Gegenständen ist zu vermeiden. Desinfektionsmittelbehälter sollten möglichst ohne Anfassen zu bedienen sein; also Spender besorgen.
Anderes konkretes Beispiel: die Kollekte wird nicht während des Gottesdienstes eingesammelt, sondern vor oder nachher eingelegt. Dazu braucht es ein Gefäss, bei dem das Einwerfen ohne Kontakt zum Behälter möglich ist, z.B. offene Körbchen. Kassen mit engen Schlitzen eher nicht.

2. Laut BAG ist „auf Gemeindegesang vorerst zu verzichten“. Wir schätzen das als muss- Aussage ein. Nach gegenwärtigem Wissensstand sind Aerosol-Infektionen zwar selten, aber umso heftiger. Es empfiehlt sich Gesang durch Vorsänger*innen (Kehrverse), und wenn man Gemeindelieder singen will das Tragen von Masken, doppelte Abstände oder Gottesdienst im Freien.

3. Die Verwendung von Gebets- und Gesangbüchern ist problematisch. Unser Vorschlag: zwei Sätze CGs bereit halten, die so nur alle vierzehn Tage im Einsatz sind, was epidemiologisch unbedenklich ist.

4. Kommunion: beim Eucharistiegebet werden die Gaben länger als bisher üblich bedeckt gehalten. Evtl. kann eine Zelebrationshostie auf einer Patene verwendet werden (welche Priester*in dann ganz konsumiert), während die Hostienschale bedeckt bleibt. Bis auf weiteres wird von der Kelchkommunion für Gläubige absolut abgeraten.

  • Der Empfang von Hostien ist unter Einhaltung der Abstände möglich. Das kann entweder in einer auseinandergezogenen Reihe geschehen, oder durch vortreten der Gläubigen einer nach dem anderen.
  • Priester*in soll vor der Verteilung die Hände desinfizieren.
  • Handschuhe sind nicht besser als gereinigte Hände.

5. Das Rahmenschutzkonzept des Bundes schreibt Präsenzlisten vor. Es sind also die Namen der Gottesdienstbesucher zu erfassen.

23. Mai 2020
Daniel Konrad


Coronavirus: Gottesdienste wieder möglich ab Pfingsten

Gottesdienste können ab dem 28. Mai 2020 wieder stattfinden. Die Glaubensgemeinschaften müssen dazu Schutzkonzepte erarbeiten. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2020 entschieden.

Glaubensgemeinschaften sollen ihr gemeinsames religiöses Leben wieder aufnehmen können. Ab dem 28. Mai 2020 sind sämtliche Gottesdienste und Feiern aller Religionen wieder erlaubt. Die Glaubensgemeinschaften haben eine Woche Zeit, um Schutzkonzepte zu erarbeiten und die Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat ein Rahmenschutzkonzept erstellt.

  • Medienmitteilung des Bundesrates
    [ddownload id=“54913″]
  • Rahmenschutzkonzept des Bundesamtes für Gesundheit
    [ddownload id=“54911″]
  • Schutzkonzept der christkatholischen Kirche
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Das speziell entwickelte Schutzkonzept für Gottesdienste wurde von Bischof und Synodalrat abgesegnet.

Das Schutzkonzept ist kein Gesetzestext, sondern ein Leitfaden; es wird evtl. nicht alle Detailfragen beantworten. Sie müssen es auf die örtlichen Gegebenheiten und Gemeindebräuche anwenden. Sobald Gottesdienste wieder erlaubt sind, liegt es an den Gemeinden zu entscheiden, wann und wie Sie wieder beginnen wollen. Das Schutzkonzept ist als offizielle Empfehlung bis auf weiteres gültig.

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Information des Bundesrates über die schrittweise Lockerung der Massnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie, Stand vom 29.04.2020

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Zu den weiterführenden Informationen.

 


Christkatholische Kirche der Schweiz
Bern, 17. April 2020

Mitteilungen des Bundesrates vom 16. April 2020 bezüglich weiteres Vorgehen Coronavirus Pandemie und ihre Bedeutung für die Christkatholische Kirche der Schweiz

Sehr geehrte Präsidien,
sehr geehrte Geistliche,

Am Donnerstag 16. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus schrittweise zu lockern. Diese lassen sich aus unserer Sicht so zusammenfassen:

Grosse Änderungen für die Kirchen gibt es noch nicht.

  • Social distancing und zuhause bleiben gilt grundsätzlich immer noch.
  • Versammlungsverbot gilt nach wie vor, somit sind Gottesdienste weiterhin noch nicht möglich. Veranstaltungen werden erst später behandelt (ca. 8. Juni).
  • Ausnahme: Beerdigungen. Limitierung auf den engsten Familienkreis wird aufgehoben. Der ganze Familienkreis kann unter Beachtung der Distanz- und Hygienevorschriften ab dem 27. April wieder teilnehmen, da die Kontakte gut nachverfolgt werden können. Auch ist persönliche Seelsorge zuhause oder im Pfarramt unter Einhaltung entsprechender Vorschriften (ähnlich wie beim Coiffeur) wieder möglich ab dem 27. April.
  • Es gilt weiterhin Homeoffice.
  • Obligatorische Schulen sollen ab dem 11. Mai geöffnet werden. Gilt dann wohl auch für den Religionsunterricht. Mit Umsetzung der Distanzvorschriften. Ob das auch für Lager gilt, ist offen. Auch stellt sich die Frage, ob die dann gewünschten Schutzkonzepte eine Durchführung überhaupt sinnvoll machen.
  • Höhere Schulen und Universitäten sollen ab dem 8. Juni wieder geöffnet werden.
  • Es besteht zurzeit leider noch keine Planungssicherheit für Gottesdienste und kirchliche Versammlungen. Die Kirchen und Religionen bedauern das und sind deshalb bereits beim Bundesrat vorstellig geworden.  Es ist durchaus möglich, dass kurzfristig Veränderungen eintreten. Oder auch nicht. Es hängt vom weiteren Verlauf der Pandemie ab. Aber sehr wahrscheinlich nicht vor dem 8. Juni 2020!

Wir werden laufend eine Lagebeurteilung vornehmen und falls nötig und möglich entsprechende Beschlüsse fassen und anschliessend umgehend informieren.

Link zur Medienmitteilung des Bundesrates: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78818.html

Im Auftrage von Bischof und Synodalrat
Die Informationsbeauftragte Maja Weyermann

 


Christkatholische Kirche der Schweiz
Bern, 20. März 2020

Mitteilung von Bischof und Synodalrat

Die folgenden Empfehlungen der Christkatholischen Kirche der Schweiz stützen sich auf die Anordnungen und Empfehlungen des Bundes vom Freitag, den 20. März 2020.

Die offizielle Mitteilung
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Christkatholische Kirche der Schweiz
Bern, 16. März 2020

Mitteilung von Bischof und Synodalrat

Aufgrund der vom Bundesrat erklärten ausserordentlichen Lage gemäss Epidemiengesetz wegen der Coronavirus-Pandemie sind nun auch Gottesdienste und andere Veranstaltungen vorläufig bis zum 19. April 2020 verboten. Dies betrifft auch alle christkaholischen Kirchgemeinden.

Bischof Harald Rein                                            Präsidentin des Synodalrates Manuela Petraglio-Bürgi

 


Angesichts der aktuellen Pandemie hat die christkatholische Kirche in der Schweiz verschiedene weitere Massnahmen ergriffen.

  • In den Änderungen zur Verordnung 2 über die Coronavirus-Pandemie, welche am 16. März 2020 bekannt gegeben wurden, untersagt der Bundesrat alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen. In Kontakt mit anderen Personen haben Sie ein grösseres Risiko, wenn Sie unter Husten, Atemwegsbeschwerden (insbesondere eine Lungenentzündung) oder Fieber leiden (Grippesymptome) oder Verdauungsprobleme, eine Bindehautentzündung der Augen oder insbesondere eine Lungenentzündung haben.
  • Verzichten Sie auf das Händeschütteln zur Begrüssung und bei der Verabschiedung.
  • Befolgen Sie bitte im Weiteren die allgemeinen Hygieneempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Ein besonderes Augenmerk gilt den Menschen über 65 sowie Menschen mit gewissen Vorerkrankungen. Mit einer der folgenden Vorerkrankungen ist man besonders gefährdet: • Bluthochdruck • Chronische Atemwegserkrankungen • Diabetes • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen • Herz-Kreislauf-Erkrankungen • Krebs. 

Nach aktuellem Wissensstand erfolgt die Übertragung insbesondere…

  • Bei engem und längerem Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person länger als 15 Minuten weniger als zwei Meter Abstand hält.
  • Durch Tröpfchen: Niest oder hustet die erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen gelangen.
  • Über die Hände: Ansteckende Tröpfchen aus Husten und Niesen können sich an den Händen befinden. Sie gelangen an Mund, Nase oder Augen, wenn man diese berührt.

Auch wenn die Messen und Veranstaltungen unserer Kirche zur Zeit leider nicht stattfinden können, so steht die persönliche Seelsorge weiterhin zur Verfügung.

 


Religionsunterricht und Jugendarbeit

Video-Botschaft von Adrian Suter an die Unterrichtskinder, 22.03.2020

Nachdem am 13. März der Bundesrat landesweit den Schulunterricht ausgesetzt hat, wurde in der christkatholischen Kirche noch am selben Tag eine Taskforce gebildet, die sich mit den Fragen des Religionsunterrichts beschäftigt. Die Taskforce besteht aus Bischof Harald Rein, Pfarrer Christoph Schuler und Pfarrer Dr. Adrian Suter. Sie hat am 13. März bezüglich christkatholische Lager und vergleichbare Anlässe folgendes entschieden:

  • Der Firmweg vom 21. März in Bern, die Leiterschulung der Plattform Jugend vom 21. März in Bern sowie das Erstkommunion-/Firmlager der Fachstelle Bildung, welches ab 5. April auf dem Berghüsli stattfinden würde, werden abgesagt.
  • Betreffend des von der Kirchgemeinde Luzern initiierten Erstkommunion-/Firmlager vom 20.-23. Mai nimmt die Taskforce anfangs nächster Woche eine Risikoabschätzung, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Gesundheit des Kantons Luzern, vor.
  • Die Chri-So-Las im Juli auf der Mörlialp finden statt, sofern sich die Epidemien-Lage bis dahin entspannt hat.

 


Weiterführende Informationen

  • Informationsseite zum Coronavirus beim Bundesamt für Gesundheit → Link
  • Informationsseite zum Coronavirus beim deutschen Robert Koch Institut (RKI) → Link
  • Medizinische Fragen zum Coronavirus (beim „Aerztefon“): 0800 33 66 55
  • Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus (beim BAG): 058 463 00 00
  • Coronavirus – Lockerung der Massnahmen, Stand 29.04.2020
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  • Coronavirus – Persönliche Schutzmassnahmen, Plakat mit Bildern
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  • „Verordnung 2“ der Eidgenossenschaft, Änderungen vom 16.04.2020
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  • „Verordnung 2“ der Eidgenossenschaft, Änderungen vom 16.03.2020
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  • „Verordnung 2“ der Eidgenossenschaft vom 13.03.2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
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Informationsstand: 29. April 2020