Staat und Kirche

Staatsrechtliche Stellung der Kirche gem. Verfassung des Kantons Aargau

Die Paragrafen 109 – 114 der aargauischen Staatsverfassung regeln das Verhältnis zwischen der christkatholischen Kirche und dem Staat (Kt. Aargau)

Siebenter Abschnitt: Staat und Kirche

§ 109
Religionsgemeinschaften
1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ-katholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbstständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen.
3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.

§ 110
Selbstständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbstständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut.

§ 111
Zugehörigkeit zu den Landeskirchen
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.
3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.

§ 112
Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen.
2 Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jeder Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ, ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.

§ 113
Finanzwesen
1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veranlagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen.
3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.
4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.
5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbstständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten.

§ 114
Rechtsschutz
1 Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu.

§ 115 regelt das Verhältnis der römisch-katholischen Kirche zum Bistum Basel